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Auf Websites keine Cookies für Werbung ohne echte Einwilligung der User

Wer auf seiner Website Cookies einsetzt, um Werbung zu schalten oder zu steuern, braucht zwingend eine aktive Einwilligung der Website-Besucher. Zwei Urteile vom Bundesgerichtshof (BGH) und Europäische Gerichtshof (EuGH) machen klar: Die Nutzer einer Website müssen selbst entscheiden können, ob sie Cookies zu Werbezwecken zulassen wollen oder nicht. Dass sie diese Qual der Wahl haben, dafür müssen die Betreiber von Websites sorgen (BGH, Aktenzeichen I ZR 7/16 und EuGH, Aktenzeichen C-673/17).

Voreingestellte Einwilligungskästchen ergeben keine eindeutige Willenserklärung

Viele Website versuchen die User insofern auszutricksen, dass sie den Besuchern im Cookie-Hinweis eine Entscheidung unterjubeln wollen, indem sie die Einwilligungskästchen mit einer bestimmten Vorauswahl bestücken. Doch das führt selbst dann zu keiner eindeutigen Willenserklärung, wenn ein User die eingestellte Vorauswahl per Klick bestätigt.

Die Forderung der Richter ist unmissverständlich: Jeder Nutzer muss durch sein aktives Handeln seinen Willen äußern können, ob er der Nutzung der Cookies zu Werbezwecken zustimmen will oder nicht. Weiterhin muss jeder Besucher auf der Website darüber informiert werden, welchen Zwecken die Datenverarbeitung durch die einzelnen Cookies dient, wer die Daten erhält und über welchen Zeitraum die Speicherung erfolgt.

Nur Cookies für den technischen Betrieb der Website brauchen keine Einwilligung

Für Cookies, die zur Erbringung der Dienste auf der Website unbedingt erforderlich sind, muss der Betreiber der Website bei den Usern keine Einwilligung einholen. Dies sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörden laut Orientierungshilfe vom März 2019 auf jeden Fall diese Cookies:

  • User-Input-Cookies• Authentifizierungs-Cookies
  • Nutzerorientierte Sicherheits-Cookies
  • Multimedia-Player-Sitzungs-Cookies
  • Lastverteilungs-Sitzungs-Cookies
  • Cookies zur Anpassung der Benutzeroberfläche

Diese Liste ist NICHT das Ende der Fahnenstange. Denn noch gibt es KEINE abschließende, verbindliche Liste mit unbedingt erforderlichen Cookies, die von den Gerichten abgesegnet wäre.

Rechtstipp: Frank Henkel rät zu Fair-Play bei den Cookie-Hinweisen

Die Kanzlei Rechtsanwalt Frank Henkel rät allen Betreibern von Websites, sorgfältig darauf zu achten, den Nutzern beim Start der Website eine vorgeschaltete Abfrage auf den Bildschirm zu spielen, in der sie die User auf die verschiedenen Cookies hinweisen und auch um die Einwilligung der User für solche Cookies bitten, die einer Zustimmung bedürfen, z.B. für Werbe-Cookies.

Die Website-Betreiber sollten ein offenes, faires Spiel spielen: Keine Vorauswahl! Keine Tricks mit optisch hervorgehobenen Button nach dem Motto „Allen Cookies zustimmen“!

Für die Gestaltung der Cookies können Website-Betreiber je nach Content Management System (CMS) so genannte Consent Management Tools einsetzen. Doch Vorsicht: Achten Sie dabei auf jedes Wort! Nicht alle vorformulierten Cookie-Hinweise von Consent Management Tools sind datenschutzkonform.

Wer keine Cookies zu Werbezwecken nutzen will, muss die User seiner Website trotzdem über die Zwecke der Speicherung und weitere Inhalte nach Art. 13 DSGVO informieren.

Formularbuch zum Datenschutzrecht

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