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Hinweisgeberschutz: Interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

Unternehmen müssen sich nicht nur an geltendes Recht halten. Sie müssen auch dafür sorgen, dass Mitarbeiter eventuelle Rechtsverstöße anzeigen können, ohne dafür im Unternehmen „bestraft“ zu werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) macht den Schutz sogenannter Whistleblower für alle Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten zur Pflicht. Konkret: Sie müssen eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einrichten und betreiben. Wer nichts unternimmt, riskiert ein Bußgeld. Die Frank Henkel Rechtsanwaltskanzlei berät Sie umfassend zum Hinweisgeberschutzgesetz, unterstützt Sie bei der internen Umsetzung oder bietet Ihnen als rechtskundiger Dienstleister eine effiziente Lösung (siehe Abschnitt: Outsourcing als Alternative).

Die Leistungen und Ihr Nutzen

Beratung zur internen Umsetzung: Wir beraten Sie umfassend zu allen Aspekten des Hinweisgeberschutzes, etwa: Welche rechtlichen Pflichten müssen Sie laut Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erfüllen? Gibt es branchentypische Risiken? Welche Richtlinien müssen Sie intern festlegen. Was müssen diejenigen beherrschen, die Ihre interne Meldestelle für Hinweisgeber besetzen sollen? Und im Fall der Fälle: Sollte es in Ihrem Unternehmen tatsächlich zu einem Meldefall kommen, erhalten Sie und Ihre Mitarbeitenden in Ihrer internen Meldestelle von Rechtsanwalt Frank Henkel kurzfristig kompetenten Rechtsrat.

Outsourcing als Alternative: Sie haben in Ihrem Unternehmen keinen geeigneten Kandidaten, um die interne Meldestelle für Hinweisgeber zu besetzen? Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ab 50 Beschäftigten ist die kompetente Besetzung der internen Meldestelle oft schwierig. Es fehlt intern schlicht am nötigen rechtlichen Know-how. Rechtsanwalt Frank Henkel übernimmt für Ihr Unternehmen in solchen Fällen gerne die Funktion einer internen Meldestelle für Hinweisgeber.

Unkomplizierte Lösung: Die Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweisgeber erfordert ein durchdachtes Regelwerk an Richtlinien speziell zum Hinweisgeberschutz. Dazu gehört auch ein passendes Datenschutzkonzept. Außerdem bedarf es eines geeigneten Meldesystems. Diese Technik muss sicher und datenschutzkonform sein. Nur dann können Sie die nötige Vertraulichkeit gewährleisten. Rechtsanwalt Frank Henkel unterstützt Ihr Unternehmen bei der effektiven und wirtschaftlichen Erfüllung aller Anforderungen. Wir verfügen zum einen über ein Portfolio an bewährten Mustern sowie über eine bewährte IT-Lösung für die technische Umsetzung des Meldesystems. Dieses können wir mit geringem Aufwand bei unseren Mandanten einrichten.

Kostensicherheit: Durch die Standardisierung der Einrichtungsprozesse zur internen Meldestelle für Hinweisgeber ist der Anfangsaufwand für Ihr Unternehmen gut kalkulierbar. Die Kosten für den Regelbetrieb der internen Meldestelle beschränken sich für kleine und mittelständische Unternehmen auf einen überschaubaren Grundbetrag. Sollte es später tatsächlich einmal zu einer Meldung durch einen Whistleblower kommen, wird die Bearbeitung dieses Falls aufwandsbezogen abgerechnet.

Kompetenzfelder

  • Hinweisgeberschutzrecht
  • Datenschutzrecht
  • Arbeitsrecht
  • IT-Recht