Webseite ohne Datenschutzhinweis provoziert Abmahnung
Unternehmen riskieren eine Abmahnung, wenn sie auf ihrer Firmenwebseite personenbezogene Daten erheben, ohne die Besucher darüber zu unterrichten. Das zeigt ein Urteil vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg (Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.6.2013 – 3 U 26/12).
Leitsatz
§ 13 Telemediengesetz (TMG), wonach der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine das Marktverhalten regelnde Norm.
Sachverhalt
Ein Hersteller von Blutzuckermessgeräten ließ diese über eine Webseite bewerben und räumte den Nutzern die Möglichkeit ein, die Geräte testweise zu nutzen. In diesem Zusammenhang wurden auf der Webseite personenbezogene Daten der Nutzer erhoben. Die Webseite enthielt jedoch keine Angaben über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Daraufhin wurde der Hersteller von einem Wettbewerber auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafbewehrt abgemahnt.
Problematik
Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Ob § 13 Abs. 1 Telemediengesetz eine solche Marktverhaltensregelung darstellt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Anders als das OLG Hamburg sieht das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 29.4.2011 - 5 W 88/11) in einem Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG keine Marktrelevanz. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt zu dieser Frage noch nicht vor.
Anmerkung
Die Bedeutung des Datenschutzrechts nimmt in der Wirtschaft weiter zu. Dies macht nicht nur die Entscheidung des OLG Hamburg deutlich. Das Risiko, wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung auf der Firmenwebseite abgemahnt zu werden, ist mit diesem Urteil deutlich gestiegen. Gleiches dürfte auch für unvollständige oder wahrheitswidrige Datenschutzerklärungen gelten. Da Webseiten weltweit abrufbar sind, können grundsätzlich auch Unternehmen mit Sitz außerhalb Hamburgs in Hamburg verklagt werden. Es ist daher nicht nur Hamburger Unternehmen dringend anzuraten, die Pflichten hinsichtlich der Abfassung von Datenschutzerklärungen sehr ernst zu nehmen.